Montag, 5. Oktober 2015

Mit https://twitter.com/aufschrei20 wird ein neuer Tweet Hashtag eröffnet um über die laufenden Verfahren gegen Bündnis 90/die Grünen zu informieren!
Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem Rechtsstreit wurde Verfassungsbeschwerde erhoben.

http://vignette2.wikia.nocookie.net/justizwillkuer/images/4/4b/Beschwerdebv.pdf/revision/latest?cb=20150427095244&path-prefix=de

Eine Übersicht zum Verfahrensgang ist hier:

http://de.justizwillkuer.wikia.com/wiki/Ein_Ausma%C3%9F_von_Willk%C3%BCrjustiz#Verfassungsbeschwerde_im_PKH-Verfahren_gegen_den_Bundesverband

Hier ist die veröffentlichte Entscheidung
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20BvR%203058/14

Auf die Ausführungen des beteiligten Richters Herr Maidowski in seiner Dissertation zu diesen Thema wird wie folgt eingegangen:

Auf S 201/202 erklärt er:
"Jede Quotenregelung berührt zunächst das aktive Wahlrecht der Parteimitglieder, denn sie modifiziert die Stimmrechtsgleichheit und die Wahlentschließungsfreiheit. Als Wahlvorschlagsregelung vermindert sie durch die geschlechtsspezifische Aufteilung der Wahllisten die Nominierungschancen der Männer und damit indirekt die Durchsetzungskraft, d.h. das Stimmgewicht, derjenigen Parteimitglieder, die männliche Kandidaten vorschlagen und unterstützen. Umgekehrt steigt die Chance, mit einem Vorschlag durchzudringen, für jene Mitglieder, die Kandidatur von Frauen unterstützen, ihr Vorschläge können erfolgreich sein, auch ohne eine "echte" nicht durch eine Quotierung beeinflusste Mehrheit zu haben. Auch eine Wahlergebnisquote beeinflusst das aktive Wahlrecht der Parteimitglieder: Die Wähler sind in ihrer Entschließungsfreiheit, d.h. in den Recht unter allen zur Wahl stehenden Kandidaten frei von Zwang auswählen zu können, beeinträchtigt, denn sie sind gezwungen, bei ihrer Wahl die Geschlechtszugehörigkeit der Kandidaten zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist stets auch die Stimmrechtsgleichheit betroffen, denn der Erfolgswert der Wählerstimmen unterscheidet sich danach, ob sie für männliche oder weibliche Kandidaten abgegeben sind.[...] Parteimitglieder sind allerdings nicht nur in ihrer Rolle als Wähler der innerparteilichen Funktionsträger durch Frauenförderungsquoten betroffen, sondern auch dann, wenn sie als Bewerber um Parteiämter auftreten und sich daher aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit durch Maßnahmen umgekehrter Diskriminierung behindert bzw. gefördert sehen. In dieses Konkurrenzverhältnis zwischen männlichen und weiblichen Bewerbern - und damit in das gleiche passive Wahlrecht aller Bewerber/-innen - greifen Quotenregelungen nachhaltig ein: Schon die Chancen für ein Parteiamt nominiert zu werden, bleiben nicht unberührt, denn die Chancen der männlichen Konkurrenten, aufgestellt zu werden, verschlechtern sich durch Wahlvorschlagsquoten im gleichen Ausmaß, in dem die Präsens von Frauen gesteigert werden soll; auch von Wahlergebnisquoten dürfen zumindest ein erheblicher Druck zugunsten weiblicher Kandidaten ausgehen. Wesentlich spürbarer ist der Eingriff in das passive Wahlrecht natürlich dort, wo eine Wahlergebnis den Wahlausgang unmittelbar beeinflusst, denn die Wählabarkeit männlicher Bewerber d.h. das Recht auf gleichen Zugang zu Parteiämtern, ist hier insoweit eingeschränkt, als der Frauen vorgesehene Mindestanteil an Parteifunktionen noch nicht erreicht ist."
Er gibt somit zu, dass durch die "Quotenregelung" auch die Stimmrechtsgleichheit im aktiven Wahlrecht betroffen ist. In der o.g. Beschlussbegründung behauptet der aber das Gegenteil. Ferner gibt der zu, das jedes Mitglied den gleichen Zugang zu jeden Wahlamt haben muss.
Auf S. 204/205 erklärt er:
"[Denn die Funktionszuweisung des Art. 21 Abs. 1] Satz 1 und, vor allem das Gebot innerparteilicher Demokratie verpflichten die Parteien dazu, einen Mindestbestand an demokratischen Strukturen und Rechten zu achten, der jedenfalls auch den Grundsatz der Gleichheit aller Parteimitglieder beinhaltet.[...] Zu diesen Kernbestand an demokratischer Struktur zählt jedenfalls auch - dies lässt sich als allgemeiner Konsens festhalten - der Grundsatz der Gleichheit aller Parteimitglieder im aktiven und passiven Wahlrecht. Das Recht zu wählen und gewählt zu werden ist das für die innerparteiliche Willensbildung schlechthin konstitutive demokratische Basisrecht, und die Gleichheit aller Parteimitglieder muss gerade gier deutlich werden, wenn die innerparteiliche Demokratie nicht nur leblose Theorie bleiben soll [..] Nicht weniger wichtig ist auch das passive Wahlrecht, d.h. dss Recht auf freien und für alle Parteimitglieder gleichen Zugang zu Parteiämtern." Hier gibt der offen zu, dass die innere Ordnung die Gleichheit aller Mitglieder und die Zugangsgleicheit zu jeden Wahlamt gewährleisten muss. Das steht im Widerspruch zur Beschlussbegründung.
Auf. S. 206 führt er aus: "Alle Gruppen und Mitglieder der Partei müssen die gleiche Chance haben zu Wort zu kommen und schließlich zur Mehrheit zu werden."
Das, die "Chancengleichheit zu Wortzukommen" in den satzungsmäßigen Bestimmungen von Bündnis 90/die Grünen nicht gewährleistet ist, erklärt Herr Maidowski nicht.
Weiter auf S. 207 heißt es:
"In engem Zusammenhang mit diesen Argument relativiert der - gleichfall zum Bestand der "demokratischen Grundsätze" zählende - Gedanke des Minderheitenschutzes die Bedeutung der formalen Wahlgleichheit zusätzlich[...]"
Auch hier gibt er zu, dass die Wahlrechtsgleichheit im formalen Sinne gewährleistet sein muss.
Und zum Schluss auf S. 214 resümiert er:
"Allerdings stößt ihre Gestaltungsfreiheit dort an Grenzen, wo die zugunsten der Frauen ausgesprochene Partizipationsgarantie deutlich über das Maß hinausgeht, das dem Anteil der Frauen an der Parteimitgliedschaft entspricht: Höhere Werte sind allenfalls zeitlich begrenzt, als programmatisches Signal, zulässig, sie sind überhaupt ausgeschlossen, wenn sie die Männer einer Partei trotz ihres zahlenmäßigen Gewichts in den Stand einer unbedeutenden Minderheit ohne die Möglichkeit adäquater Interressenswahrnehmung verweisen."
Es ist mehr als offensichtlich, dass Herr Maidowski "beweisen" will, dass er in seiner Dissertation Recht behalten hat, obwohl umfassende Tatsachen zu nennen sind, aus denen klar hervorgeht, dass das was dieser dort behauptet mit der Rechtslage im Jahre 1988/1989 und erst Recht mit der heutigen Rechtslage nicht im Einklang zu bringen ist.